Wurden Sie angefragt, im Rahmen eines Vorsorgeauftrags den Willen einer Person zu vertreten, falls diese ihre Urteilsfähigkeit verliert? Dies ist ein grosser Vertrauensbeweis, aber auch eine anspruchsvolle Aufgabe. Es ist nicht immer einfach, zu erkennen, was dem Willen der urteilsunfähigen Person entspricht. Dazu können weitere Schwierigkeiten kommen wie etwa:
- Die finanzielle und/oder rechtliche Situation ist unerwartet komplex.
- Der Vorsorgeauftrag und die Äusserungen der urteilsunfähigen Person geben (zu) wenig Anhaltspunkte für einen anstehenden Entscheid.
- Die Situation für Sie als Vorsorgebeauftragte oder Vorsorgebeauftragter hat sich verändert und Sie haben zu wenig Ressourcen, um den Auftrag wahrzunehmen.
- Sie geraten zwischen die Fronten eines familiären Konflikts oder sind selbst involviert.
Schwierigkeiten anpacken
Zu Beginn des Auftrags: Die Vertretung durch eine Vorsorgebeauftragte oder einen Vorsorgebeauftragten beginnt dann, wenn die Urteilsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und die zuständige Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Auftrag validiert bzw. die Vertretung bewilligt hat. Es besteht keine Pflicht, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen. Fühlt sich die für die Vertretung vorgesehene Person in der familiären Konstellation unwohl oder bezweifelt sie, genügend Zeit oder Kenntnisse für den Auftrag mitzubringen, kann sie das der KESB mitteilen. Je nachdem passt diese den Auftrag entsprechend an. Ist das nicht möglich, ist es unter Umständen besser, den Auftrag abzulehnen.
Im Verlauf des Auftrags: Während des Vorsorgeauftrags können Entscheide anstehen, die nicht präzis genug beschrieben wurden und zu denen sich die urteilsunfähige Person widersprüchlich äussert. In solchen Fällen haben Sie als beauftragte Person die Möglichkeit, sich an die KESB zu wenden, um den Auftrag zu klären oder zu ergänzen. Geht es um einen Entscheid, der im Auftrag gar nicht erwähnt wird oder die Interessen der beauftragten Person berühren könnte, haben Sie sogar die Pflicht, die KESB zu informieren.
Wichtige Entscheide wie Heimeintritt, Liegenschaftsverkauf oder finanzielle Massnahmen sind meist mit schwierigen und widersprüchlichen Gefühlen verbunden. Sie als Vorsorgebeauftragte oder -beauftragter sollten das Thema wiederholt aufnehmen und je nach Tagesform der erkrankten Person auch fallen lassen. Sind weitere Nahestehende betroffen, müssen diese einbezogen werden, auch um mögliche Konfliktpunkte frühzeitig anzusprechen. Für solche Prozesse braucht es Zeit, Flexibilität und die Möglichkeit, sich entsprechend zu engagieren.
Unterstützung durch die KESB
Ist der Auftrag für Sie nur noch eine Überforderung oder Belastung, sollten Sie eine Entlastung im näheren Umfeld oder den Austausch mit der KESB oder aussenstehenden (Fach-)Personen suchen. Sind keine echten Verbesserungsperspektiven erkennbar, ist auch die Weiterführung des Auftrags zu überdenken. Sie haben die Möglichkeit, den Auftrag mit einer zweimonatigen Frist schriftlich zu kündigen, bei wichtigen Gründen wie etwa gesundheitlichen Schwierigkeiten sogar fristlos. In der Folge setzt die KESB die im Vorsorgeauftrag bestimmte nächste Vertretungsperson ein. Wurde keine solche bestimmt, richtet die KESB eine Beistandschaft ein. Diese lässt sich auch derselben Person übertragen, die vorher den Vorsorgeauftrag wahrnahm – mit dem Unterschied, dass sie nun bei ihrer Aufgabe von der KESB unterstützt wird.
Für eine andere Person oder gemeinsam mit ihr Entscheide treffen zu müssen, kann manchmal überfordern. Bei Unsicherheiten hilft ein Gespräch mit Aussen-stehenden. Unsere Beratungsstellen stehen Ihnen dafür zur Verfügung.


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