Diskriminierung an den Urnen?

An den Urnen sind nicht alle gleich. Wer unter umfassendem Beistand steht oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen Urteilsunfähigkeit geschützt ist, darf in den meisten Schweizer Kantonen nicht abstimmen oder wählen. 
 

Aktuelle Situation

Auf Bundesebene sieht die Bundesverfassung vor, dass die politischen Rechte allen Schweizerinnen und Schweizern zustehen, «die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind» (BV Artikel 136 Abs. 1). Im Bundesgesetz über die politischen Rechte wird präzisiert, dass sich diese Bestimmung auch auf Personen bezieht, die wegen einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit unter umfassendem Beistand stehen oder die einen Vorsorgeauftrag erstellt haben. Dies führt dazu, dass viele demenzerkrankte Personen, für die eine solche Massnahme verfügt wurde, weder abstimmen noch wählen dürfen. 

Auf Ebene der Kantone sehen die meisten kantonalen Verfassungen ähnliche Einschränkungen der politischen Rechte vor. In den entsprechenden Kantonen oder Gemeinden dürfen die betroffenen Personen weder abstimmen, wählen noch gewählt werden. 

Auf internationaler Ebene dürfen Personen, die nicht rechts- oder geschäftsfähig sind, grundsätzlich nicht abstimmen. Doch die Situation verändert sich. In Deutschland, Frankreich, Dänemark und Spanien dürfen heute Personen, die unter einer mit der Schweizer Vormundschaft vergleichbaren Schutzmassnahme stehen, an die Urne gehen. 

Erfreulich ist, dass sich seit einigen Monaten auch in der Schweiz eine ähnliche Tendenz abzeichnet.
 

Das Genfer Beispiel

Anlässlich der Abstimmung vom 29. November 2020 stimmten die Genfer Stimmbürgerinnen- und Stimmbürger darüber ab, ob nicht urteilsfähigen Menschen, die unter umfassendem Beistand stehen oder für die ein Vorsorgeauftrag vorliegt, das Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler und Gemeinde-­Ebene zugesprochen werden sollte. Die Genfer Stimmbevölkerung hat die entsprechende Verfassungsänderung mit über 75% Ja-Stimmen angenommen. 

Aus Sicht von Alzheimer Schweiz setzt dieser wegweisende Entscheid der Diskriminierung von Menschen mit Demenz hinsichtlich politischer Rechte ein Ende. Wir hoffen, dass dieses Beispiel Schule macht. Mit der Interpellation 21.3295 und dem Postulat 21.3296 wurde der Bundesrat beauftragt, ein Bericht zu erstellen, der die Massnahmen aufzeigt, die es braucht, damit Menschen mit einer geistigen Behinderung gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Es gibt viele Gründe, die für das Genfer Modell und die Gewährung des Stimm- und Wahlrechts für Menschen mit Demenz sprechen. Eine demenzerkrankte Person, die Hilfe bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei gewissen persönlichen Angelegenheiten benötigt, kann durchaus in der Lage sein, sich eine politische Meinung zu bilden. Das eine schliesst das andere nicht aus.

Genf hat bereits den ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht. Wir begrüssen den Beginn eines Sensibilisierungsprozesses. Reflexionen über die politische Inklusion können darüber hinaus Anstoss zu weiteren Vorhaben geben, wie beispielsweise verständliche Abstimmungsunterlagen in Leichter Sprache, die Menschen mit Demenz den Zugang erleichtern.