Bei knappem Budget und wenig Vermögen wird eine Betreuungs- oder Zahnarztrechnung schnell zu einem Problem. Reicht das Renteneinkommen der AHV, der IV und der beruflichen Vorsorge nicht mehr aus, um die minimalen Lebenskosten zu bestreiten, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Diese umfassen:
- die jährlichen Ergänzungsleistungen, die monatlich ausbezahlt werden,
- die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht von der Kranken-, Unfall-Haftpflicht- oder Invalidenversicherung übernommen werden.
Wenn das anrechenbare Einkommen höher ist als die anerkannten Ausgaben (sogenannter «Einnahmeüberschuss»), können keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezogen werden. Es ist aber möglich, die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten zu beantragen, die den Einnahmeüberschuss übersteigen.
Beispiel:
Frau A. ist an Demenz erkrankt und wird seit vier Jahren von ihrem Mann zu Hause betreut. Nach einer Operation, kann er die Betreuung vorübergehend nicht übernehmen. Frau A. wohnt deshalb vier Wochen in einem Pflegeheim. Aufenthaltskosten: CHF 6000. Frau A. hat keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen durch einen Einnahmeüberschuss von CHF 400 pro Monat bzw. CHF 4800 pro Jahr (anrechenbare Einnahmen von CHF 4200 und anerkannte Ausgaben von CHF 3800 pro Monat). Sie kann aber die Vergütung der Kosten beantragen, die über dem Einnahmeüberschuss liegen: CHF 6000 – CHF 4800 = CHF 1200.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten können Personen beantragen, die Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben und deren Vermögen nicht über CHF 100 000 (Ehepaare: CHF 200 000) liegt. Beim Vermögen werden selbst bewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt. Zudem müssen die Personen in der Schweiz wohnhaft sein.
Welche Kosten werden vergütet?
Die Kantone legen fest, welche Kosten vergütet werden; wobei Auslagen für diese Leistungen berücksichtigt werden:
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in einer Tagesstruktur
- vorübergehender Heim- oder Spitalaufenthalt (bis zu 3 Monaten)
- ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
- zahnärztliche Behandlungen, Diät, Hilfsmittel sowie Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
- Kostenbeteiligung an den Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden
Zu beachten:
- Der Antrag auf die Vergütung ist bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons einzureichen (in der Regel die Ausgleichskasse).
- Die Auslagen müssen die Person selbst betreffen (und nicht z.B. ihre Angehörigen).
- Die Kosten müssen mit einer Rechnung oder Quittung ausgewiesen und innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
- Die jährliche Höchstgrenze der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten liegt bei mindestens CHF 25 000 (bzw. CHF 50 000 für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare und CHF 6000 für Personen im Heim). Die Kantone können aber höhere Grenzen vorsehen.
- Vergütete Krankheits- und Behinderungskosten unterstehen seit dem 1. Januar 2021 der Rückerstattungspflicht der Erben (Ehegatten ausgenommen). Wenn der Nachlass über CHF 40 000 liegt, müssen die bis zu 10 Jahren vor dem Tod erhaltenen Vergütungen rückerstattet werden, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden.
Wenn das Einkommen für jährliche Ergänzungsleistungen knapp zu hoch ist, lohnt es sich trotzdem, die Möglichkeit der Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten zu prüfen und sich bei Unklarheiten beraten zu lassen.

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