Ein Heimeintritt ist unausweichlich. Das ist eine Situation, die viele Angehörige von Menschen mit Demenz kennen. Einige von ihnen stehen auch vor rechtlichen Problemen, wenn es um die Kündigung des Mietvertrags der Wohnung ihres demenzerkrankten Familienmitglieds geht. So auch Maria B. Sie ist unsicher, ob sie mit ihrer eigenen Unterschrift den Mietvertrag für die Mutter aufheben kann. 
 

Jemanden vertreten dank Vorsorgeauftrag
Grundsätzlich geht es um die Frage, inwieweit Kinder oder andere Angehörige für ihre demenzbetroffenen Familienmitglieder handeln können, wenn deren kognitive Fähigkeiten so stark eingeschränkt sind, dass sie als urteilsunfähig gelten. Keine Probleme mit der Vertretung gibt es dann, wenn rechtzeitig ein Vorsorgeauftrag erteilt und dieser durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) validiert wurde. Der oder die Vorsorgebeauftragte hat das Recht (und die Pflicht), die nicht mehr urteilsfähige Person gemäss Vorsorgeauftrag zu vertreten. Diese Vertretung umfasst im Regelfall auch die Kündigung von Mietverträgen oder den Abschluss von Betreuungsverträgen. Besteht kein Vorsorgeauftrag, können die nächsten Angehörigen gemäss Gesetz zumindest einen Betreuungsvertrag mit dem Heim abschliessen (vgl. Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 378 ZGB). Maria B., die ihrer Mutter sehr nahesteht und sich intensiv um sie kümmert, kann also den entsprechenden Vertrag für ihre Mutter unterschreiben. Weniger klar ist die Regelung bei der Auflösung des Mietvertrags.


Nicht immer braucht es eine Beistandschaft
Besteht weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Vollmacht, stellt sich die Frage, ob Maria B. an die KESB gelangen muss, um den Mietvertrag für ihre Mutter zu kündigen. Wenn die Mutter noch verstehen kann, dass es sinnvoll ist, den Mietvertrag zu kündigen, kann sie selbst ihre Zustimmung geben. Die Kündigung eines Mietvertrags ist kein komplexes Geschäft, und an die Urteilsfähigkeit werden keine grossen Anforderungen gestellt. Wenn die Urteilsfähigkeit der Mutter klar nicht mehr gegeben ist, sollte Maria B. das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Erst wenn dies nicht zu einer Lösung führt, muss die KESB eingeschaltet werden. Die KESB wird prüfen, ob eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme notwendig ist. Geht es allein um die Wohnungskündigung, wird die KESB in der Regel keine Beistandschaft anordnen. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, d.h., solche werden nur angeordnet, wenn es keine anderen Lösungen gibt. Gemäss Art. 392 ZGB kann die KESB selbst die Zustimmung zur Kündigung erteilen (Ziff. 1) oder jemanden damit beauftragen, diese Kündigung vorzunehmen (Ziff. 2).
 

Wann eine Beistandschaft notwendig ist
Beschränkt sich der Unterstützungsbedarf nicht nur auf die Wohnungskündigung, sondern braucht die betroffene Person umfassende Unterstützung bei persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten, ist eine Beistandschaft nach Art. 390 ZGB angebracht. Dies nur dann, wenn kein Vorsorgeauftrag besteht, der diese Fälle abdeckt. Die Beistandschaft muss sich dabei nach der konkreten Situation und dem erwarteten Unterstützungsbedarf richten. Als Beistandsperson kann auch ein Familienmitglied eingesetzt werden. 

Wichtig zu wissen ist, dass eine Beistandsperson eine Wohnung nicht einfach kündigen kann. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB braucht es dazu die Zustimmung der KESB, wenn die vertretene Person urteilsunfähig ist oder die Zustimmung verweigert. Im ersten Fall verlangt die KESB zusätzlich ein ärztliches Zeugnis bezüglich Urteilsunfähigkeit.