Von Anfang an genauso wichtig für Menschen mit Demenz ist die Betreuung. Sie gibt Orientierung, emotionale Stabilität und sorgt für eine gute Lebensqualität. Sie erhält Alltagskompetenzen und ermöglicht einen längeren Verbleib zu Hause. Die Kosten für die Betreuung lassen sich jedoch nicht über die Krankenversicherung abrechnen. Hier kommen andere Sozialversicherungen zum Zug, namentlich die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) oder die Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Hilflosenentschädigung unabhängig von finanzieller Situation
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben alle Personen mit einer IV- oder AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen, die in der Schweiz wohnen und Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Essen, Ankleiden oder Waschen benötigen. Einkommen und Vermögen spielen dabei keine Rolle; entscheidend ist allein der Unterstützungsbedarf infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Mit einem detaillierten Erfassungssystem wird dieser als leicht, mittel oder schwer eingestuft und entsprechend entschädigt. Anspruchsberechtigt sind sowohl Personen, die zu Hause leben, als auch Personen im Heim, wobei die Beiträge für die Betreuung zu Hause höher sind.
Unterschiedliche Leistungen der IV und der AHV
Tritt die Hilflosigkeit vor Erreichen des AHV-Referenz-alters bzw. vor dem Bezug einer AHV-Rente ein, wird eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Tritt die Hilflosigkeit später ein, wird eine Hilflosenentschädigung der AHV gesprochen. Die Beträge und Leistungen unterscheiden sich. So muss die Hilflosigkeit für eine Entschädigung der IV mindestens 12 Monate bestehen, für eine Entschädigung der AHV reichen 6 Monate. Dafür berücksichtigt nur die Hilflosenentschädigung der IV die «lebenspraktische Begleitung» von Personen, die zu Hause leben und für die Bewältigung ihres Alltags auf Unterstützung angewiesen sind. Diese für Menschen mit Demenz in jedem Alter wichtige Unterstützung kann also nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters nicht mehr erstmalig geltend gemacht werden.
Hilflosenentschädigung für Menschen mit Demenz beantragen
Um eine Hilflosenentschädigung der IV oder der AHV zu beantragen, muss das Antragsformular ausgefüllt und bei der regional zuständigen IV-Stelle eingereicht werden. Diese klärt den Grad der Hilflosigkeit ab. Dabei sind aber die Kriterien stark auf körperliche Funktionen ausgerichtet, und die Auswirkungen kognitiver Einschränkungen werden oft verkannt. So kann vielleicht eine Person mit Demenz zwar noch selbst essen oder sich selbst anziehen, vergisst aber, regelmässig zu essen oder der Jahreszeit angepasste Kleidung zu wählen. Diese Aspekte genau zu beschreiben, ist herausfordernd. Erschwerend kommt hinzu, dass ausschliesslich Defizite hervorgehoben werden müssen, was für die Betroffenen schmerzlich und schwierig ist. Deshalb ist bei einem Antrag auf Hilflosenentschädigung besondere Sorgfalt geboten, und es lohnt sich, vorgängig fachlichen Rat einzuholen.
Wenn das Budget trotzdem nicht ausreicht
Die Hilflosenentschädigung deckt einen Teil der Betreuungskosten ab. Reicht sie nicht aus, können Ergänzungsleistungen und je nach Wohnort weitere kantonale oder kommunale Beiträge beantragt werden.
Aber auch mit diesen Mitteln leisten Angehörige von Menschen mit Demenz kostenlose Betreuung in grossem Umfang. Angesichts des steigenden Bedarfs muss das Betreuungsangebot ausgebaut und die Finanzierung verbessert sowie vereinfacht werden.


Kommentare
Gazmend Axhaj
2026-04-18Alzheimer Schweiz
2026-04-21Eine andere Möglichkeit besteht, in Ihrer Wohngemeinde nachzufragen, wer für Sozialversicherungsfragen vor dem AHV-Alter zuständig ist. Ob Sie Anrecht auf eine höhere Rente oder andere finanzielle Mittel haben, muss zuerst von einer kompetenten Stelle abgeklärt werden.
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