Sich frühzeitig mit Unfall, Krankheit und Tod auseinanderzusetzen, fällt schwer. Es lohnt sich aber, die eigenen Wünsche in einer Patientenverfügung festzuhalten für den Fall, dass man selbst nicht mehr urteilsfähig ist und über medizinische Massnahmen entscheiden kann. Eine Patientenverfügung dient nicht nur der eigenen Selbstbestimmung, sondern orientiert und entlastet auch die Nahestehenden und das medizinische Personal. 


Was wird in der Patientenverfügung geregelt?

Menschen mit wenig Krankheitserfahrung werden in der Verfügung vermutlich eher ihre persönlichen, weltanschaulichen oder religiös-spirituellen Werte umschreiben. Demgegenüber hält eine erkrankte Person wahrscheinlich genauer fest, welche medizinische Behandlung sie wünscht und welche nicht. In einer Patientenverfügung kann auch eine Person bezeichnet werden, die im Falle der Urteilsunfähigkeit die nötigen medizinischen Entscheidungen trifft (therapeutische Vertretung). Das kann ein Angehöriger sein, ein Freund oder eine Vertrauensperson wie beispielsweise die Hausärztin. 


Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist? 

Eine Patientenverfügung zu erstellen, ist freiwillig. Liegt keine vor, gilt die gesetzliche Vertretungskaskade wie folgt (Art. 378 ZGB):
 

  1. die Beiständin bzw. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
     
  2. wer als Ehefrau/Ehemann (oder eingetragene Partnerin / eingetragener Partner) einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 
     
  3. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
     
  4. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
     
  5. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
     
  6. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
     

Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt (z. B. mehrere Kinder eines Elternteils), müssen sie die Entscheidungen gemeinsam fällen und Meinungsunterschiede unter sich lösen. Das medizinische Personal darf davon ausgehen, dass jede vertretungsberechtigte Person im Einklang mit den anderen handelt. 


Können sich die vertretungsberechtigten Personen nicht auf eine gemeinsame Haltung einigen, bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft. Das Gleiche gilt, wenn in einer Patientenverfügung keine therapeutische Vertretung bezeichnet wurde und auch keine Person für die gesetzliche Vertretung in Frage kommt. 


Gut zu wissen

  • Eine in der Patientenverfügung gewünschte Behandlung muss nicht durchgeführt werden, wenn sie medizinisch nicht indiziert ist. Die Ablehnung einer Massnahme hingegen muss immer respektiert werden. Deshalb ist bei ablehnenden Äusserungen besondere Vorsicht geboten. Generell sollte eine Patientenverfügung mit einer Gesundheitsfachperson und der vertretungsberechtigten Person besprochen werden. 
     
  • Eine Patientenverfügung ist unbefristet gültig. Einschneidende Ereignisse wie der Tod einer nahestehenden Person oder eine Erkrankung können aber die eigenen Einstellungen verändern. Es lohnt sich, regelmässig zu überprüfen, ob die Verfügung nach wie vor dem eigenen Willen entspricht, und sie danach neu zu datieren. 
     
  • Die Patientenverfügung beschränkt sich auf medizinische Entscheide. Der Vorsorgeauftrag regelt weitere persönliche, rechtliche und finanzielle Fragen bei einer Urteilsunfähigkeit. Die Vollmacht bestimmt das Vertretungsrecht für eine grundsätzlich urteilsfähige Person, die sich vorübergehend nicht um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann. Die drei Instrumente zusammen stellen sicher, dass dem Willen einer Person Rechnung getragen wird, wenn sie ihn selbst nicht äussern kann.
     

Mehr zur Patientenverfügung auf alz.ch/publikationen