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Mann mit Demenz sitzt mit seiner Frau auf einer Bank

10. September 2025

Sterbehilfe und assistierter Suizid: demenzspezifische Fragestellungen (26. August 2025)


Über die Regelung der Sterbehilfe und des assistierten Suizids wird regelmässig öffentlich und kontrovers diskutiert. Mit dem vorliegenden Positionsbezug von Alzheimer Schweiz sollen die Anliegen und Interessen von Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen in die Debatte eingebracht werden. Er soll aber auch Anstoss sein zu einer differenzierteren Auseinandersetzung mit Vorstellungen über das Leben mit Demenz, das für jede und jeden Betroffenen unterschiedlich verläuft.

Demenz darf nicht unbesehen und ausschliesslich mit «unerträglichem Leiden» gleichgesetzt werden. Ein gutes Leben ist auch mit Demenz möglich. Gerade psycho-soziale Therapiemöglichkeiten und Palliative Care können die Lebensqualität Demenzerkrankter über den gesamten Krankheitsverlauf positiv beeinflussen. 

Alzheimer Schweiz respektiert aber auch die selbstbestimmte Entscheidung eines Menschen mit Demenz, sterben zu wollen oder den Weg des assistierten Suizids zu wählen. Er und seine Nächsten sollen bei diesem Entscheid bestmöglich begleitet werden. Die Hintergründe des Sterbewunsches müssen aber ernstgenommen und hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen unsere Gesellschaft in sozialethischer Verantwortung steht – etwa dann, wenn ein Mensch mit Demenz aus Einsamkeit, Depression oder aufgrund des gesellschaftlichen Erwartungsdrucks und eines altersunfreundlichen sozialen Klimas aus dem Leben scheiden will. 

1. Menschen mit Demenz: Recht auf Würde, Selbstbestimmung und Schutz

Die meisten Menschen möchten «in Würde und selbstbestimmt, angemessen begleitet sowie möglichst frei von Ängsten und Schmerzen die letzte Lebenszeit verbringen und sterben».[1] In Würde zu leben bedeutet, bei Krankheit die nötige Unterstützung, Betreuung und Behandlung zu erhalten. Selbstbestimmung heisst, die Unterstützungsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen nutzen zu können. Gemäss Bundesgericht umfasst aber auch das Recht, «die Form und den Zeitpunkt seines Lebensendes zu wählen».[2] Darauf gründet die vergleichsweise liberale Regelung der Sterbehilfe und des assistierten Suizids in der Schweiz.

Mit zunehmender Vulnerabilität durch eine Demenzerkrankung wird aber nebst dem Recht auf Würde und Selbstbestimmung der Schutzbedarf immer wichtiger: «Im Arzt-Patienten-Verhältnis, insbesondere in der Palliativmedizin und bei Entscheidungen am Lebensende, darf der Aspekt der Fürsorge niemals durch den Verweis auf die Patientenautonomie ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Patient als Mensch mit seinen Wünschen, Bedürfnissen, Nöten und Leiden ganzheitlich wahrzunehmen.»[3]  Diese Schutzpflicht begründet denn auch über den medizinischen Kontext hinaus die rechtlichen Schranken, die der Sterbehilfe und dem assistierten Suizid gesetzt sind (vgl. Kurzübersicht zum Rechtsrahmen im Anhang).

2. Urteilsfähigkeit als Voraussetzung des assistierten Suizids

Heute können urteilsfähige Menschen Entscheide zu ihrem Lebensende in der Patientenverfügung vorwegnehmen für den Fall, dass sie ihre diesbezügliche Urteilsfähigkeit verlieren (passive und indirekte aktive Sterbehilfe). Eine Beihilfe zum Suizid hingegen ist nur zulässig, solange die Person urteilsfähig ist und die eigentliche Sterbenshandlung selbst vollziehen kann. Die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften setzen zudem voraus, dass die Person aufgrund eines unerträglichen Leidens nicht mehr weiterleben möchte; das Bundesgericht befand aber 2024, dass eine solche Voraussetzung einer formalgesetzlichen Grundlage bedürfte, um rechtlich bindend zu sein (vgl. dazu Anhang, Ziff. 2). 

Für Menschen mit Demenz hat diese Regelung einschneidende Konsequenzen. Suizidwünsche treten häufig als depressive Reaktion in der ersten Phase der Auseinandersetzung mit der Krankheit auf. Nicht selten basieren sie auf dem einseitigen Bild eines Lebens mit Demenz, das von würdelosem Leiden und Abhängigkeit geprägt ist und ausblendet, was Betreuung und Pflege bei chronisch fortschreitender Erkrankung zu leisten vermögen. Der Wunsch nach einem assistierten Suizid bezieht sich denn auch häufig auf eine spätere Phase der Erkrankung. Er kann aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr umgesetzt werden, weil die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies setzt Betroffene unter Druck, eine Entscheidung vorwegnehmen zu müssen, solange sie noch urteilsfähig sind − ohne zu wissen, wie sich das Leben mit Demenz entwickeln wird. Sie stehen damit vor dem Dilemma, sich entweder bei noch relativ guter kognitiver Gesundheit «zu früh» für einen assistierten Suizid entscheiden zu müssen, oder mit fortschreitender Krankheit mangels Urteilsfähigkeit «zu spät» zu sein, um entscheiden zu können. 

3. Entwicklungen und Fragestellungen

Immer wieder wird mit neuen Ansätzen und Methoden nach Antworten auf diese Fragen gesucht, womit auch in der öffentlichen Debatte das Gleichgewicht zwischen Selbstbestimmung und Schutz jeweils neu ausgelotet werden muss. Nachfolgend ein kurzer Abriss der Debatten, die für Demenzbetroffene besonders relevant sind. 

3.1. Assistierter Suizid ohne (ärztliche) Kontrolle

Assistierte Suizide mit Beizug einer Sterbehilfeorganisation erfolgen meist durch die Einnahme eines Medikaments (häufig Natrium-Pentobarbital) in tödlicher Dosis. Das Medikament untersteht in der Regel dem Heilmittel- und/oder dem Betäubungsmittelgesetz und muss von einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund einer Untersuchung verschrieben werden. 

Diese ärztliche Kontrolle wird teils kritisiert, da damit der assistierte Suizid zu stark «medikalisiert» werde. Für einige Organisationen und Exponent:innen ist sogar grundsätzlich jede Form von Kontrolle unvereinbar mit dem Recht auf Selbstbestimmung; ihrer Meinung nach hat jeder Mensch das Recht, seinem Leben selbstbestimmt ein möglichst schmerzfreies und würdiges Ende zu setzen. Mit diesem Ziel werden Methoden bzw. Mittel des assistierten Suizids entwickelt und verbreitet, die keiner Kontrolle unterstehen (z.B. mittels Helium). 

Ein durch das grosse Medienecho bekanntes Beispiel hierfür ist der «Sarcophag», der in der Schweiz erstmals 2024 zur Anwendung kam. Die Justiz wird zu klären haben, welcher gesetzliche Rahmen zur Anwendung kommt bzw. ob der aktuelle gesetzliche Rahmen eine ausreichende Kontrolle gewährleisten kann. [1] Je nach Ergebnis wird dann politisch zu klären sein, ob solche todbringenden Methoden zur freien Verfügung stehen sollen oder nicht, und ob der assistierte Suizid expliziter geregelt werden soll. 

3.2. Assistierter Suizid für urteilsunfähige Menschen

In wenigen Ländern wurde die Zulassung des assistierten Suizids (und teils auch der aktiven Sterbehilfe) auf urteilsunfähige Menschen ausgeweitet, was auch in der Schweiz zu Diskussionen führt. In den Niederlanden beispielsweise können Menschen mit Demenz seit 2001 in ihrer Patientenverfügung vorsehen, dass ein assistierter Suizid oder eine aktive Sterbehilfe eingeleitet wird, wenn sie urteilsunfähig sind, ihr Zustand aussichtslos und ihr Leiden unerträglich ist.[1] In Österreich kann seit 2022 ein assistierter Suizid in einer «Sterbeverfügung» festgehalten werden, die jeweils 1 Jahr gültig ist[2]; ähnliche Regelungen in Belgien (seit 2002) und Luxemburg (seit 2009) sehen eine Gültigkeit von 5 Jahren vor[3], die im Oktober 2024 in Kraft gesetzte Regelung der kanadischen Provinz Quebec kennt keine zeitliche Beschränkung.[4] Mit dieser Ausweitung werden Menschen mit Demenz vom Druck befreit, ihren Sterbewunsch umsetzen zu müssen, solange sie noch urteilsfähig sind (und damit meist «zu früh»). Sie wirft aber Fragen auf, die nicht zufriedenstellend beantwortet werden können: 

  • Kriterien für die Einleitung des Sterbeprozesses: Könnte in der Patientenverfügung ein assistierter Suizid bei fehlender Urteilsfähigkeit vorgesehen werden, müsste darin bei einer progressiv fortschreitenden Krankheit wie Demenz auch bestimmt werden, wann genau der Tod eingeleitet werden soll. Dabei kann es sich um Kriterien in Zusammenhang mit physischen Krankheiten oder Komplikationen handeln oder um Verhaltenskriterien wie beispielsweise, wenn die Person nicht mehr essen oder trinken will oder demenzbedingt ihre Nächsten nicht mehr «erkennt». Diese Kriterien sind jedoch in hohem Grad subjektiv und interpretationsbedürftig: die Verweigerung von Nahrung oder Getränken kann viele unterschiedliche Ursachen ohne Zusammenhang mit einem Sterbewunsch haben, das «Erkennen» der Nächsten zeigt sich mit fortschreitender Krankheit immer subtiler. Je mehr Interpretationsspielraum besteht, desto grösser ist die Belastung des Umfelds, das für die Person zu entscheiden hat, und desto erheblicher ist auch die Gefahr von Manipulation und Missbrauch.
     
  • Feststellung des Willens der betroffenen Person: Beim assistierten Suizid für urteilsunfähige Personen muss mit Widersprüchen zwischen den aktuellen Willensäusserungen der urteilsunfähigen Person und ihrem früher geäusserten Willen gerechnet werden. Willensäusserungen in fortgeschritteneren Stadien einer Demenzerkrankung erfolgen jedoch oft non-verbal (z.B. Hinwenden zu angebotener Nahrung) und sind, selbst bei sehr guter Kenntnis der Person, in den seltensten Fällen eindeutig zu verstehen. Wie sollen Angehörige und Fachpersonen entscheiden, wenn die in der Patientenverfügung beschriebenen Voraussetzungen für den assistierten Suizid eingetroffen sind, die Person aber sichtlich nicht bereit scheint, aus dem Leben zu scheiden (z.B. gerne isst, gerne trinkt, Gesellschaft sichtbar geniesst)? Die Eruierung des «mutmasslichen Willens» der Person ist nicht nur schwierig bis unmöglich, sondern vor allem auch eine grosse Belastung für die Angehörigen und die medizinischen Fachpersonen. 

3.3. Digital-technologische Entwicklungen

Als Antwort auf die oben beschriebenen Problematiken werden neu auch Ansätze diskutiert, die auf digitaler Technologie beruhen. Mediale Beachtung fand die Idee eines Schalterimplantats, das von der Person regelmässig deaktiviert werden muss und zum Tod führt, wenn sie dies nicht tut. Die Einleitung des Sterbeprozesses beruht somit auf einer unterlassenen Handlung und nicht auf einer Willensäusserung, sterben zu wollen. Dahinter steht die Annahme, dass eine Person, die nicht mehr in der Lage ist, das Signal der Deaktivierungsaufforderung zu erkennen und einzuordnen, sich in einer Situation befindet, in der sie das Leben nicht mehr als lebenswert betrachtet. Eine Annahme, die in dieser Einfachheit nicht haltbar ist. Zudem müsste geklärt werden, ob die Tatherrschaft bei einem solchen Dispositiv tatsächlich noch bei der sterbewilligen Person selbst liegt. Und schliesslich ist fraglich, ob den zur Verhinderung von «Pannen» und Missbräuchen zwingend vorauszusetzenden hohen Sicherheitsanforderungen technisch überhaupt entsprochen werden könnte.

3.4. Regelung der organisierten Sterbehilfe

Gemäss Bundesrat würde eine staatliche Regelung der Sterbehilfeorganisationen zu einer (unerwünschten) staatlichen Mitverantwortung und Legitimierung des assistierten Suizids führen. Demgegenüber gewichtet er den Vorteil einer erhöhten Rechtssicherheit durch eine explizite Regelung der Aufsicht bzw. der Sorgfaltspflichten der Sterbehilfeorganisationen weniger hoch, zumal das Vorliegen von selbstsüchtigen und finanziellen Motiven bereits heute kontrolliert und gegen finanzielle Missbräuche vorgegangen werden kann.[1] Die Debatte dazu ist bei Weitem nicht abgeschlossen; die Positionen gehen vom Beibehalt des Status quo über die Aufhebung jeglicher Regulierung bis hin zum Verbot der organisierten Sterbehilfe. Zunehmend regeln aber die Kantone die Bedingungen für die Zulassung der organisierten Sterbehilfe in den Institutionen der Langzeitpflege. Dies wiederum führt zu einem Flickenteppich von Lösungen, der immer wieder Gegenstand von politischen Debatten ist.

4. Eckwerte für die öffentliche Debatte

Wenn sich ein Mensch mit Demenz selbstbestimmt und frei von äusserer Beeinflussung dazu entscheidet, aus dem Leben zu scheiden, kann das nur respektiert werden. Alternativ muss aber das Weiterleben in Würde in jedem Krankheitsstadium durch ausreichende, angemessene und zugängliche Betreuungs-, Pflege-, und Wohnangebote, gesellschaftliche Teilhabe und umfassende Palliative Care gewährleistet werden können. 

Zu oft wird in unserer Gesellschaft ein lebenswertes Leben damit gleichgesetzt, dass Körper, Geist und Psyche «funktionieren». Begriffe wie «Überalterung» suggerieren, dass ein Mensch ab einem bestimmten Alter nur noch als Problem- oder Kostenfaktor wahrgenommen wird. Kommt noch eine Demenzerkrankung hinzu, haben viele Betroffene das Gefühl, ihren Angehörigen und letztlich auch der Gesellschaft zur Last zu werden. Es darf aber nicht sein, dass sich Menschen mit Demenz allein aufgrund der mangelnden Unterstützung oder Wertschätzung dafür entscheiden, aus dem Leben zu scheiden.

Ausgehend davon, und nach Konsultation der Arbeitsgruppe Impuls Alzheimer, orientiert sich Alzheimer Schweiz in der Debatte über die Sterbehilfe und den assistierten Suizid an den folgenden Eckwerten: 

a.) Die Selbstbestimmung von Menschen mit Demenz wird bis zum Lebensende durch eine differenzierte Evaluation ihrer Urteilsfähigkeit und ihre Partizipation gewahrt: Die Urteilsfähigkeit von Menschen mit Demenz ist auch bei fortgeschrittener Krankheit sorgfältig und in Bezug auf die konkret anstehenden Entscheide zu klären. Wird die Urteilsunfähigkeit festgestellt, sind Menschen mit Demenz trotzdem so weit als möglich in den Entscheidungsprozess einzubeziehen – auch mit non-verbalen Äusserungen, wenn die verbale Kommunikation erschwert ist.[1] Medizinische Fachpersonen und Vertretungs- oder Vertrauenspersonen müssen den in der Patientenverfügung geäusserten Willen einer urteilsunfähig gewordenen Person respektieren, dürfen ihr aber gleichzeitig die Fähigkeit nicht absprechen, ihren Willen zu ändern. Angesichts dieser komplexen Anforderungen müssen insbesondere die betreffenden Fachpersonen angemessen unterstützt werden (Weiterbildung, Intervision, Supervision usw.).

b.) Menschen mit Demenz treffen ihre Entscheidungen frei von äusserem Druck: Entscheidungen zum Lebensende müssen mit Nahestehenden und Fachpersonen besprochen werden können. Gefällt werden müssen sie aber von der Person selbst und nicht unter äusserem (inkl. gesellschaftlichem) Druck. Der Beizug von externen Fachpersonen bietet einen unabdingbaren Mindestschutz, um dies sicherzustellen. Heute fällt diese Aufgabe mehrheitlich der Ärzteschaft zu; prüfenswert wäre ein interdisziplinärer (direkter oder indirekter) Beizug von Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie, Ethik oder Recht, die über das nötige demenzspezifische Fachwissen verfügen. 

c.) Angemessene Rahmenbedingungen ermöglichen Menschen mit Demenz auch im fortgeschrittenen Krankheitsstadium eine echte Willensbildung und Entscheidfindung: Trotz Zeitdruck und Personalmangel müssen Gespräche mit Menschen mit Demenz über das Sterben und die Gestaltung des Lebensendes in Ruhe geführt werden können. Insbesondere müssen die Gespräche in einer vertrauten und ruhigen Umgebung stattfinden, je nach Tagesform der Person jederzeit verschoben oder abgebrochen werden können, und es muss dafür genügend Zeit eingeplant werden. Unabdinglich ist, dass dafür genügend kompetente Fachpersonen zur Verfügung stehen. 

d.) Das Unterstützungsangebot entspricht den Bedürfnissen der Menschen mit Demenz und passt sich dem Krankheitsverlauf an: Eine ganzheitliche Vorausplanung in allen Phasen der Krankheit kann die Lebensqualität wirksam verbessern. Menschen mit Demenz müssen ihre Vorstellungen, Anliegen und Ängste ab Diagnosestellung während des gesamten Krankheitsverlaufs äussern können. Angehörige und Nahestehende sind mit ihren Fragen und in ihrer Rolle einzubeziehen. Ziel muss es sein, in jeder Phase der Krankheit die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten zu kennen und gemäss dem Willen der Person zu nutzen. 

e.) Die demenzspezifische Suizidprävention wird entwickelt und umgesetzt: Mit dem Ausdruck eines Sterbewunsches kann eine Person einfach mitteilen wollen, dass sie innerlich zum Sterben bereit ist. Darüber muss in einer Begleitung offen gesprochen werden können. Parallel dazu ist ausgehend von den bestehenden Ansätzen zur Suizidprävention im Alter eine demenzspezifische Präventionsstrategie zu entwickeln. Insbesondere sind (Fach-)Personen im Umfeld der Menschen mit Demenz vermehrt auf das Thema zu sensibilisieren bzw. weiterzubilden. Wichtig ist auch, gegen das gesellschaftlich negativ besetzte Bild eines Lebens mit Demenz anzugehen und den tatsächlichen Erfahrungen von Demenzbetroffenen mehr Raum zu geben. 

f.) Die Forschung zu demenzspezifischen Fragestellungen am Lebensende wird gefördert und stützt sich auf die Erfahrungen der Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen: Angesichts des komplexen und ethisch anspruchsvollen Themas muss sich die öffentliche Debatte auf wissenschaftlich fundierte Grundlagen beziehen können. Es sind deshalb Forschungsvorhaben zu demenzspezifischen Fragen am Lebensende zu fördern, die Menschen mit Demenz auch über das frühe Krankheitsstadium hinaus einbeziehen. Zudem sind die Ergebnisse so aufzuarbeiten, dass sie in die öffentliche Diskussion einfliessen können. 

g.) Gesetzliche Regelung des assistierten Suizids: Obwohl die aktuelle gesetzliche Regelung des assistierten Suizids für Menschen mit Demenz problematisch ist, wirft deren Ausweitung im Sinne einer Zulassung für urteilsunfähige Personen schwerwiegende und ungelöste Fragen auf. 


[1] Dies betonen auch die Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften: «Bei Patienten mit eingeschränkter Urteilsfähigkeit ist zu ermitteln, welche Teilfähigkeiten vorhanden sind und wie diese bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden können. Auch ein urteilsunfähiger Patient hat das Recht, an der Entscheidungsfindung so weit als möglich zu partizipieren.» Umgang mit Sterben und Tod. Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW), Bern, Version Mai 2022, S. 10.


[1] Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund? Bericht des Bundesrats, Bern, April 2006: Sterbehilfe
 


[1]https://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/pdf/euthanasie.pdf

[2]ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe

[3] Belgien: www.health.belgium.be/sites/default/files/uploads/fields/fpshealth_theme_file/loi20020528mb_frnl.pdf; Luxemburg: legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2009/03/16/n2/jo

[4]www.quebec.ca/en/health/health-system-and-services/end-of-life-care/medical-aid-in-dying/advance-request-medical-aid-dying

 


[1] Es handelt sich dabei um eine Kapsel, in welcher mittels Stickstoffzufuhr der Sauerstoffgehalt soweit abfällt, dass die Person stirbt. Diese im 3-D-Verfahren hergestellte Kapsel verwendet in der bisher bekannten Form keine Heilmittel (was sich aber noch ändern könnte); deren Qualifikation als Medizinprodukt gemäss Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) oder aber deren allfällige Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) oder das Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) war zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Positionspapiers noch nicht geklärt; zudem könnte sich die Fragestellung je nach Weiterentwicklung der Kapsel auch noch verschieben. 


[1] Als Ergebnis des Nationalen Forschungsprogramms «Lebensende» (NFP 67) zitiert in: Postulat 18.3384 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-SR), Begründung.

[2] BGE 133 I 58, E. 3.2.

[3] Regina E. Aebi-Müller, Universität Luzern, Luca Oberholzer, BLaw, Universität Luzern, Rechtsfragen der Palliative Care. Luzern, 1. Auflage Oktober 2019, Ziff. 12, S. 7.

 

Anhang: Kurzüberblick über den rechtlichen Rahmen und die Möglichkeiten der Vorsorge in der Schweiz

Quelle: Ursina Stocker, „Sterbehilfe – Assistierter Suizid. Rechtliche, politische und moralisch-ethische Aspekte, inkl. Checkliste für Sterbehilfe“, o.O. 2015, S. 29.

1. Mittels Willensäusserung oder persönlicher Vorsorge zulässig: Passive Sterbehilfe, indirekte aktive Sterbehilfe und Sterbefasten

Urteilsfähige Menschen mit Demenz können nicht nur gegenwartsbezogen mittels direkter Willensäusserung, sondern auch zukunftsbezogen in ihrer Patientenverfügung Vorstellungen, Werte und Wünsche zu ihrem Lebensende festhalten. Sie können vorwegnehmend entscheiden, dass unter gewissen Voraussetzungen:

  • keine lebensverlängernden medizinischen Massnahmen getroffen bzw. diese abgebrochen werden (passive Sterbehilfe);
  • zur Linderung eines Leidens Mittel eingesetzt werden, deren Nebenwirkungen unter Umständen das Leben verkürzen können (indirekte aktive Sterbehilfe);
  • auf die künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit verzichtet wird (Sterbefasten).

Bei diesen Formen der Sterbehilfe (mit Ausnahme des Sterbefastens) ist der körperliche Gesundheitszustand ausschlaggebend; psychische und kognitive Symptome spielen keine direkte Rolle.

2. Mittels Willensäusserung einer urteilsfähigen Person zulässig: Beihilfe zum Suizid

Die Beihilfe zum Suizid ist dann zulässig, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt und die lebensbeendende Handlung ohne Fremdeinwirkung vorgenommen wird (die «Tatherrschaft» muss bei der Person selbst liegen). 

In der Patientenverfügung kann für die Zeit nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit kein assistierter Suizid vorgesehen werden. Denn der Entscheid zum Suizid muss von der urteilsfähigen und informierten Person selbst gefällt werden; die Urteilsfähigkeit muss zeitnah überprüft resp. die Urteilsunfähigkeit ausgeschlossen werden. 

Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW) präzisieren, dass der Entscheid zum Suizid wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sein und als dauerhaft gelten muss. Auch muss die Person über alternative Optionen wie z.B. die Behandlungsmöglichkeit von Depressionen oder palliative Behandlungsansätze informiert worden sein. Zudem müssen schwerwiegende Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen vorliegen, die Ursache unerträglichen Leidens sind.[1] Diese letzte Bedingung ist jedoch gesetzlich nicht geregelt, weshalb das Bundesgericht 2024 zum Schluss kam, dass auch die Beihilfe zum Suizid einer Person ohne schwerwiegende Krankheitssymptome mangels formeller gesetzlicher Grundlage strafrechtlich nicht belangbar ist.[2] 

3. Nicht zulässig: aktive Sterbehilfe

Die Tötung eines anderen Menschen ist in der Schweiz strafrechtlich verboten, auch wenn sie der Linderung von dessen Leiden («Tötung auf Verlangen») dient. Zentrales Kriterium zur Unterscheidung zwischen dem bedingt zulässigen assistierten Suizid (Selbsttötung) und der nicht zulässigen Fremdtötung ist die Tatherrschaft: Die Person selbst muss die Handlung vornehmen, die zum eigenen Tod führt (z.B. die Substanz einnehmen). Ist dies aufgrund von krankheitsbedingten Behinderungen nicht möglich, handelt es sich nicht mehr um Beihilfe zum Suizid, sondern um aktive Sterbehilfe. Dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe kann auch dann nicht entsprochen werden, wenn dieser in einer Willensäusserung, einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag unter bestimmten Voraussetzungen explizit festgehalten wurde. 


[1] Umgang mit Sterben und Tod. Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW), Bern, Version Mai 2022, S. 26 und 27.

[2] BGer 6B_393/2023 vom 13 März 2024. Die Sterbehilfeorganisation EXIT formuliert die Bedingungen in ihren Statuten folgendermassen: «Art. 2: Unterstützung bei der Ermöglichung eines assistierten Suizids bei zum Tod führender Erkrankung, subjektiv unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung sowie generell bei Leiden im und am Alter; dabei soll auch den psychosozialen Aspekten gebührend Rechnung getragen werden; (...)».

Alzheimer Schweiz
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ist ein gemeinnütziger Verein mit über 10 000 Mitgliedern und rund 130 000 Gönnerinnen und Gönnern. Die Organisation ist in jedem Kanton mit einer Sektion vertreten. Seit über 30 Jahren unterstützt Alzheimer Schweiz kompetent Menschen mit Demenz, ihre Angehörigen und Fachpersonen aus der Pflege und Betreuung.