Wer den Schweizer Pass besitzt und volljährig ist, darf in unserem Land wählen und abstimmen. Dies gilt gemäss Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) jedoch nicht für Menschen, die wegen einer kognitiven Beeinträchtigung unter einer umfassenden Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Diese schwerwiegende Einschränkung der politischen Rechte betrifft derzeit rund 16'000 Personen – viele von ihnen aufgrund einer Demenz.

In den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden dürfen Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung bereits jetzt wählen und abstimmen, und in Kantonen wie Neuenburg, Solothurn, Zug und Zürich sind ähnliche politische Vorhaben unterwegs. Auch Länder wie Deutschland und Österreich haben die politischen Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen in den letzten Jahren angepasst.

In der Schweiz forderte die Behindertensession vom 24. März 2023 mehr politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sie verlangte, den diskriminierenden Ausschluss einer ganzen Bevölkerungsgruppe von den politischen Rechten aus der Bundesverfassung zu streichen.

Mit der Motion 24.4266 beauftragte die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) den Bundesrat mit einer Anpassung des genannten Verfassungsartikels. Er beruhe auf der falschen Annahme, dass Menschen unter umfassender Beistandschaft zur politischen Willensbildung pauschal nicht fähig seien. Es gebe aber auch in dieser Bevölkerungsgruppe Menschen, die politisch aktiv sein wollten. Umgekehrt gebe es auch in der Restbevölkerung Personen, die sich aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage sähen, ihre politischen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Menschen mit kognitiven Einschränkungen dürften hinsichtlich ihrer politischen Rechte nicht an strengeren Massstäben gemessen werden als die allgemeine Bevölkerung. Auch widerspreche Artikel 136 Absatz 1 BV der von der Schweiz ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention.

Die Mehrheit des Nationalrats nahm die Motion an, während eine Minderheit demokratiepolitische Zweifel anbrachte und vor missbräuchlicher Wahrnehmung des Stimm- und Wahlrechts durch Beistände warnte. Der Bundesrat hatte bereits in Beantwortung des Postulats 21.3296 den Handlungsbedarf erkannt und die genannte Motion zur Annahme empfohlen.

Alzheimer Schweiz steht für die Rechte und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Demenz ein. Wir begrüssen den Beschluss des Nationalrats. Eine Beistandschaft dient dazu, betroffenen Personen Schutz zu gewähren, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten oder im Rechtsverkehr. Sie dient nicht der Einschränkung politischer Rechte. Das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot erlauben es nicht, 16'000 Bürger:innen aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung pauschal vom Stimm- und Wahlrecht auszuschliessen.

Die Vorlage geht nun an den Ständerat. Da es um eine Verfassungsänderung geht, hat am Ende das Stimmvolk das letzte Wort. Alzheimer Schweiz wird diesen Prozess weiterhin begleiten – denn das Stimm- und Wahlrecht gehört zu einem selbstbestimmten Leben. Auch mit Demenz.

Letztes Update: 22. August 2025