Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet dann eine Beistandschaft, wenn der Schutz der betroffenen Person nicht sonst gewährleistet ist. Jede Person kann eine Gefährdungsmeldung an die KESB machen, die prüft, ob eine Massnahme notwendig ist und wenn ja, welche.  

Die vier Arten von Beistandschaft sind die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft. Auch Kombinationen sind möglich. Eine Beistandschaft sollte individuell auf die schutzbedürftige Person zugeschnitten sein und nur so weit als nötig gehen, also eine «massgeschneiderte» Beistandschaft sein. Eine Beistandschaft schränkt das Selbstbestimmungsrecht ein, so kann die Person mit Demenz etwa nicht mehr uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen. Der Schutzgedanke muss deshalb im Vordergrund stehen.

Die Betroffenen und die Angehörigen haben das Recht, einen Beistand vorzuschlagen; es kann auch eine Person aus der Familie sein. Ist eine Angehörige, ein Angehöriger als Beistand bezeichnet, gelten für sie oder ihn erleichterte Vorschriften für die Berichterstattung gegenüber der KESB. Letztere kann eine Beistandschaft auch wieder aufheben, wenn Schutz und Interessen der schutzbedürftigen Person anderswie gewährleistet sind.

Ist mit einem Vorsorgeauftrag eine Vertrauensperson bezeichnet, die sich um die Angelegenheiten der demenzkranken Person kümmert, greift die KESB in der Regel nicht ein. Ganz ohne KESB geht es aber auch in diesem Fall nicht: Die KESB muss den Vorsorgeauftrag prüfen und in Kraft setzen.