Am 22. September 2026 stimmte der Nationalrat der Revision des Erwachsenenschutzrechts mit wenigen Änderungen zu (Geschäft 25.096). Nimmt auch der Ständerat die Vorlage an, wäre ein weiterer Schritt getan, um die Selbstbestimmung von hilfsbedürftigen erwachsenen Menschen zu fördern und gleichzeitig deren Schutz zu gewährleisten. Die Revision will namentlich den Vorsorgeauftrag einfacher zugänglich machen, nahestehende Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad besser in Verfahren und Entscheide einbeziehen und das bisher auf Ehegatten und eingetragene Partner:innen beschränkte gesetzliche Vertretungsrecht auf faktische Lebenspartner:innen ausweiten. Zudem wird es möglich, eine Vertrauensperson als Beiständin vorzusehen (Alternative zum Vorsorgeauftrag). Im Weiteren werden die Melderechte und -pflichten im Erwachsenenschutz neu geregelt und Verfahrensbestimmungen präzisiert. 

Position von Alzheimer Schweiz 
In Zusammenhang mit Demenzerkrankungen spielt das Erwachsenenschutzrecht eine zentrale Rolle. Die vom Nationalrat beschlossene Revision trägt den Erfahrungen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung und findet eine ausgeglichene Balance zwischen der Förderung der Selbstbestimmung und dem Schutz von hilfebedürftigen Personen. 

Ein Vorsorgeauftrag muss auch Jahre später wieder gefunden werden können. Das wird vereinfacht, wenn schweizweit einheitlich festgelegt ist, dass er bei einer vom Kanton bezeichneten Amtsstelle hinterlegt werden kann. Der stärkere Einbezug und die klare Regelung der Rolle von nahestehenden Personen unabhängig von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur betroffenen Person erlaubt es insbesondere auch Lebenspartner:innen oder entfernteren Familienmitgliedern, sich ohne unnötige Hürden um eine hilfsbedürftige Person zu kümmern. Gleichzeitig wird aber sichergestellt, dass die KESB möglichem Missbrauch vorzubeugen kann. 

Kritischer betrachten wir die Ausweitung der Meldepflicht auf alle «Fachpersonen aus dem Bereich der Personensorge und der Vermögenssorge, die beruflich regelmässig Kontakt zu hilfsbedürftigen Personen haben». Denn mit einer solchen Meldepflicht könnte auch die Hemmschwelle grösser werden, unsere Beratung und Angebote zu nutzen. Zudem wäre es wünschenswert, die Melderechte und -pflichten schweizweit einheitlich zu regeln, ohne dass die Kantone weitere Meldepflichten vorsehen können. 

 

Letztes Update: 05.10.2026