Als schweizweit tätige Organisation, die sich für die Rechte von Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen einsetzt, tangieren uns die Entwicklungen der Behindertenpolitik im Sinne der BRK und des BehiG direkt. Wir teilen die Ziele des Inklusionsinitiative und haben deshalb auch den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates mit grossem Interesse zur Kenntnis genommen.  

Die Festlegung der Grundsätze und Ziele der Inklusion von Menschen mit Behinderungen mit Fokus Wohnen in einem neuen Bundesrahmengesetz, die Verbesserung des Zugangs zu modernen Hilfsmitteln und zum Assistenzbeitrag (für Menschen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit) sowie die angestrebten Pilotversuche zur Förderung des selbstbestimmten Wohnens entsprechen wichtigen Anliegen von Menschen mit Behinderungen, und wir begrüssen jede diesbezügliche Verbesserung ihrer Situation.  

Allerdings bedauern wir es sehr, dass sich der vorliegende Gegenvorschlag auf «Invalide» in Sinne des Sozialversicherungsrechts bzw. Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter (Artikel 112b BV; Art. 8 ATSG) beschränkt. Das entspricht weder dem Ziel der Inklusionsinitiative noch der mit dem Beitritt zur BRK eingegangenen Verpflichtung der Schweiz, Inklusionshindernisse für alle Menschen mit Behinderungen – unabhängig von ihrem Alter und sozialversicherungsrechtlichen Status – zu beheben. Damit wird einmal mehr die Chance verpasst, sich vom sozialversicherungsrechtlichen, defizit- und erwerbsorientierten Verständnis von Behinderung zu lösen und eine eigentliche Behindertenpolitik im Sinne der BRK zu entwickeln. 

Bedauerlich ist zudem die thematische Einschränkung des Bundesrahmengesetzes. Im Sinne einer gestaffelten Umsetzung mag es verständlich sein, dass ein erster Fokus auf den Bereich Wohnen gelegt wird. Die im Art. 3 des Entwurfs aufgeführten Ziele in den anderen Lebensbereichen sind jedoch zu allgemein und unverbindlich formuliert, um dem Anliegen der Inklusionsinitiative (rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen) gerecht zu werden.

Ausgehend von den Anliegen von Demenzbetroffenen regen wir deshalb folgende Änderungen an:  

  • Die im Bundesrahmengesetz vorgeschlagene Beschränkung auf Menschen mit Behinderungen im Sinne von Art. 112b BV ist aufzuheben bzw. nur dort beizubehalten, wo sie auch inhaltlich sinnvoll ist (Lebensbereich Arbeit). Entsprechend sind insbesondere auch die Abschnitte 4 ff auszuweiten, da das Bundesrahmengesetz nicht nur das IVG und das IFEG betrifft.  

  • Die im Artikel 3 aufgeführten allgemeinen Ziele sind zumindest dahingehend zu präzisieren, dass die betroffenen Lebensbereiche mit den jeweiligen Zielsetzungen explizit aufgeführt sind. 

  • Parallel zu den Verbesserungen im Rahmen der IV-Gesetzgebung (verbesserter Zugang zu modernen Hilfsmitteln und zum Assistenzbeitrag, Pilotversuche zur Förderung des selbstbestimmten Wohnens) sollen auch Verbesserungsmassnahmen im Rahmen der AHV-Gesetzgebung verankert werden. Zu prüfen (wo nicht schon bereits in Prüfung) ist, ob ein Assistenzbeitrag zielführend wäre oder alternativ resp. zusätzlich auch weitere Massnahmen zur Gewährleistung der freien Wohn- und Lebenswahl aufzunehmen sind (insb. Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuung wie z.B. Verbesserung des Zugangs zur Hilflosenentschädigung für alle Gruppen von Menschen mit Behinderungen). 

Eine konsequente Weiterentwicklung der Politik für Menschen mit Behinderungen im Sinne der BRK-Verpflichtungen ist von gesamtgesellschaftlichem Interesse.