Eine Frau in den Niederlanden hatte nach der Diagnose «Alzheimer Demenz» in ihrer Patientenverfügung festgelegt, dass sie (aktive) Sterbehilfe wünsche, sobald sie in ein Pflegeheim eintreten müsse. Sieben Wochen nach Eintritt in das Pflegeheim führte eine Ärztin die Sterbehilfe durch. Gemäss Medienberichten hatte die demenzkranke Frau sich zuvor gegen die tödliche Spritze gewehrt. Die verantwortliche Ärztin wurde nun vom Gericht vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen.

Alzheimer Schweiz ist schockiert über die Umstände des Todes der Frau und das nachfolgende Urteil aus den Niederlanden – es ist in keinster Weise verständlich, dass gemäss Medienberichten die Haltung des Gerichts als «wichtiges Signal gewertet werden soll für die Fälle, dass Patienten ihren Sterbewunsch nicht mehr äussern können». Zwar sind die genauen Erwägungen des Gerichts nicht bekannt. Aber es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil den in einer früheren Patientenverfügung geäusserten Sterbewunsch höher gewichtete als die aktuelle Willensäusserung der betroffenen Person. Aus Sicht von Alzheimer Schweiz ist es ethisch mehr als nur bedenklich, dass man mit diesem Urteil einer demenzkranken Person die Fähigkeit abspricht, ihren Willen zu äussern resp. den einmal geäusserten Willen auch wieder zu ändern. Denn auch bei krankheitsbedingt nicht mehr gegebener Fähigkeit zu verbaler Kommunikation, sind non-verbale Verhaltensäusserungen Ausdruck des jeweils aktuellen Befindens und damit des «Ja, ich will» oder «Nein, ich will nicht» der erkrankten Person zu verstehen. Es widerspricht daher grundsätzlich unserer Vorstellung von der Selbstbestimmung eines demenzkranken Menschen, ihre nicht verbalen Äusserungen nicht als Willensäusserungen zu respektieren!

In der Schweiz wäre ein Vorgehen wie im aktuellen Fall strafbar. Dies nicht nur, weil die aktive Sterbehilfe in der Schweiz generell verboten ist, sondern vor allem auch weil die Voraussetzungen für Handlungen im Bereich Sterbehilfe viel einschränkender und auch ethische Überlegungen bei solch existentiellen Entscheiden leitend sind. In der Schweiz ist klar festgelegt, dass (legale) Beihilfe zum Suizid, nur dann nicht strafbar ist, wenn die sterbewillige Person im fraglichen Moment klar zum Ausdruck bringt, dass sie damit einverstanden ist und das Sterbemedikament auch selbst einnimmt. Deshalb ist in diesem Sinne Beihilfe zum Suizid bei Demenz in der Schweiz nur dann legal, wenn die demenzkranke Person entweder noch urteilsfähig ist (d.h. in einer früheren Phase der Demenz) und sich der Konsequenzen ihres Entscheides bewusst ist oder ihre jeweils aktuellen Verhaltensäusserungen, verbale wie non-verbale, keine andere Interpretation zulassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese einer vormals ausgefertigten Patientenverfügung widersprechen sollten.