Der demenzkranke Luzius M. hat sich nicht zum ersten Mal von einem Telefonverkäufer teure Sachen aufschwatzen lassen, die er gar nicht braucht. Aktuell ist es ein Fitnessgerät, das sofort geliefert wurde. Sein Sohn will nun dieses zurückgeben. Kann er das? Hier war es ein Glück, dass das Gerät teuer war. Denn ein Vertragsabschluss per Telefon ist zwar rechtlich grundsätzlich gültig und bindet den Käufer, die Käuferin. Wenn aber der Kaufpreis mehr als 100 Franken beträgt, können die Gegenstände innert 14 Tagen zurückgegeben werden (Art. 40a–f OR). Diese Regelung, die ursprünglich nur bei sogenannten Haustürgeschäften galt, ist seit 2016 offiziell auch bei Telefonverkäufen anwendbar. Auch im Fall des  Telefonverkaufsgesprächs wurde Luzius M. «überrumpelt», hat er doch diesen Kontakt nicht gesucht. Sein Sohn hat das Fitnessgerät wieder zurückgeschickt. Es war zwar ausgepackt, aber noch unbenützt und unbeschädigt.

Schwieriger wurde es mit der multifunktionalen Heizdecke, die Luzius’ Sohn nach Monaten unten im Schrank fand. Hier bleibt dem Sohn nichts anderes übrig, als zu versuchen, den Vertrag für ungültig erklären zu lassen. Indem er aufzeigt, dass sein Vater bei Vertragsabschluss nicht urteilsfähig war, das heisst nicht einschätzen konnte, was seine Zusage bedeutete. Gute Chancen – aber keine Garantie –bestehen mit einem Arztzeugnis. In diesem Fall zeigte sich die Verkaufsfirma kulant und nahm alles zurück. Um künftig «Fehlkäufe» zu vermeiden, haben sich Vater und Sohn auf eine Beistandschaft geeinigt, bei der ohne Zustimmung des Beistands nichts mehr geht (d.h. die Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist). Ein Hinweis auf diese Einschränkung genügt, um das Geschäft rückgängig zu machen. 

* Name geändert