Statuten der Schweizerischen Alzheimervereinigung Sektion Aargau
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1: Name, Sitz
Unter dem Namen «Schweizerische Alzheimervereinigung Sektion Aargau» nachstehend Alzheimervereinigung Aargau genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz an der Geschäftsstelle. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Die Alzheimervereinigung Aargau ist eine Sektion der Schweizerischen Alzheimervereinigung. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Alzheimervereinigung und der Alzheimervereinigung Aargau sind vertraglich geregelt.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung von Menschen, die von der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Form von Demenz direkt oder indirekt betroffen sind;
- die Information der Betroffenen, Professionellen, Institutionen, Behörden und der Öffentlichkeit;
- die Förderung von:
- Hilfe zur Selbsthilfe;
- Angehörigengruppen;
- optimalen Pflege- und Betreuungsformen;
- Ausbildungsangeboten;
- Forschung
- die Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit;
- die Förderung und Vernetzung der interdisziplinären Beziehungen auf kantonaler und kommunaler Ebene.
II. Mitgliedschaft
Art. 3: Mitglieder
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern (natürliche Personen) und Kollektivmitgliedern (juristische Personen), welche die Ziele der Alzheimervereinigung Aargau unterstützen und einen Jahresbeitrag leisten.
Mitglieder der Alzheimervereinigung Aargau sind gleichzeitig Mitglieder der Schweizerischen Alzheimervereinigung.
Art. 4: Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Delegiertenversammlung der Schweizerischen Alzheimervereinigung festgelegt und durch die Geschäftsstelle der Schweizerischen Alzheimervereinigung in Rechnung gestellt.
Art. 5: Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Rücktrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres oder durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages während zwei Jahren.
III. Organe
Art. 6: Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle.
A. Vereinsversammlung
Art. 7: Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschliesst;
- ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt;
- die Kontrollstelle einen entsprechenden Antrag stellt;
- der Verein aufzulösen ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Vereinsversammlung zuzustellen.
Anträge der Mitglieder sind bis zu dem vom Vorstand in der Einladung festgesetzten Zeitpunkt schriftlich einzureichen.
Art. 8: Leitung und Beschlussfassung
Die Leitung der Vereinsversammlung obliegt dem Präsidium, bei dessen Abwesenheit einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der anwe¬senden Mitglieder dies verlangen.
Für die Revision der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 9: Befugnisse
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr die Statuten zuweisen oder die nicht dem Vorstand übertragen sind und nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsprogramm.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidiums und der Revisionsstelle
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets
- Entlastung des Vorstandes
- Behandlung von Anträgen
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins und Orientierung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
B. Vorstand
Art. 10: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Darin vertreten sind
- mindestens 1 bis 2 Angehörige von Demenzkranken
- Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Kenntnisse wesentlich dazu beitragen können, den Vereinszweck zu erfüllen
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Ein Co-Präsidium ist möglich.
Art. 11: Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 12: Geschäftsordnung
Vorstandssitzungen werden vom Präsidium oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und/oder geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Art. 13: Aufgaben
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er vertritt diesen nach innen und aussen. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die von den Statu¬ten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist zuständig für die strategische Führung, insbesondere für:
- die Einberufung der Vereinsversammlung und die Vorbereitung der traktandierten Geschäfte;
- die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- die Erarbeitung des Jahresbudgets;
- die Erarbeitung und Mithilfe bei der Durchführung eines jährlichen Tätigkeitsprogramms;
- die Ernennung von Arbeitsgruppen;
- die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Schwei¬zerischen Alzheimervereinigung;
- den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen mit der Schweize¬rischen Alzheimervereinigung;
- die Vertretung des Vereins gegen aussen;
- die Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber anderen Organisatio¬nen und Behörden;
- die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen und zur Schweizerischen Alzheimervereinigung;
- die Beschaffung von finanziellen Mitteln (Sponsoring)
- die Mitgliederwerbung.
Für die operative Umsetzung der Beschlüsse und zur Erbringung der vom Vorstand definierten Leistungen und Angebote besteht eine Geschäftsstelle.
C. Konstrollstelle
Art. 14: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft zuhanden der Vereinsversammlung die Jahresrechnung und erstattet Bericht. Sie wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
IV. Geschäftsstelle
Art. 15: Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besteht aus angestellten Mitarbeitenden, die den Betrieb der Stelle nach den vom Vorstand festgelegten Richtlinien sicherstellen.
V. Finanzen
Art. 16: Finanzen
Die Rechnung ist auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Der Verein verfügt über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus verschiedenen Tätigkeiten
- Spenden, Schenkungen, Legate und Beiträge.
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen, ein Rückgriff auf die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Auflösung
Art. 17: Auflösung, Verwendung Vereinsvermögen
Der Verein kann durch Beschluss von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Vereinsversammlung aufgelöst werden. Dazu muss eine spezielle Vereinsversammlung einberufen werden.
Der Vorstand führt die Liquidation durch. Ein allfällig verbleibendes Reinvermögen ist an die Schweizerische Alzheimervereinigung oder an eine von der Steuerpflicht befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz zu überweisen. Die Institution wird durch den Vorstand bestimmt.
Art. 18: Subsidiäres Recht
Wo nichts anderes geregelt ist, gelten die Statuten der Schweizerischen Alzheimervereinigung bzw. das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
VII. Inkraftsetzung, besondere Bestimmungen
Art. 19: Inkraftsetzung
Diese Statuten sind am 6. Mai 2011 von der Vereinsversammlung in Brugg beschlossen worden und ersetzen diejenigen vom 19. November 1994. Sie treten nach Genehmigung durch die Schweizerische Alzheimervereinigung in Kraft.
Genehmigt durch die Schweizerische Alzheimervereinigung am:
14. April 2011
Brugg, den 6. Mai 2011
Im Namen der Alzheimervereinigung Aargau
Die Präsidentin: sig. Verena Hirt
Der Aktuar: sig. Andreas Egger
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